Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

Satzung

PRÄAMBEL

Frau Marguerite Lina Siebert aus Augsburg ist am 25.11.1996 in Dießen am Ammersee verstorben. Die Erblasserin bestimmte, dass 50 % des von ihr hinterlassenen Vermögens durch Herrn Prof. Dr. med. Peter Gutjahr, Universitätskinderklinik Mainz, zur Hilfe für leukämie- und tumorkranke Kinder und für Zwecke der Forschung zu verwenden sind. Mit Dankbarkeit und Hochachtung wird diese Stiftung im Sinne der Erblasserin und in Erfüllung ihrer Weisung handeln und wirken und Frau Marguerite Lina Siebert ein ehrendes Andenken bewahren.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1.1 Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Kinderkrebsforschung Mainz".

1.2 Sie hat ihren Sitz in Mainz.

1.3 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stiftungszweck

2.1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die umfassende Förderung der Gesunderhaltung, Gesundheitswiederherstellung und der Prävention von Krankheiten im Kinder- und Jugendalter.

Insbesondere ist der Zweck der Stiftung die Hilfe für leukämie- und tumorkranke Kinder durch Förderung der Heilbehandlung, der medizinischen Versorgung von chronisch kranken Kindern sowie Forschung und Weiterbildung im Bereich der Prävention von chronischen Erkrankungen, insbesondere Leukämie und Tumorerkrankungen.

2.3 Der Stiftungszweck kann insbesondere erfüllt werden durch:

- die Vergabe von Forschungsmitteln;

- die Schaffung, Erforschung und Weiterentwicklung von kind- und familiengerechten Versorgungsbedingungen unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse auf medizinischem und psychosozialem Gebiet;

- die Beteiligung an der Finanzierung von Forschungsvorhaben;

- die Vergabe von Stipendien an Studenten und begabte Nachwuchswissenschaftler auf dem Gebiet der pädiatrischen Onkologie;

- Reisekostenzuschüsse für die Teilnehmer an Fachkongressen, anderen wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und Forschungsaufenthalten im In- und Ausland;

- Bezuschussung von Sachaufwendungen (wissenschaftliche Literatur, Arbeitsmaterialien, technische Ausrüstung, Schreib- und Druckkosten etc.).

Die Stiftung kann ihren Zweck auch durch Vergabe eines Preises für wissenschaftliche und praktische Arbeiten und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Krebskrankheiten und anderen schweren Erkrankungen im Kindesalter erfüllen. Der Preis trägt den Namen „Marguerite Lina Siebert-Preis" der Stiftung Kinderkrebsforschung Mainz.

Die vorgenannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend.

Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Stiftungszweck nachhaltig zu verwirklichen. Hierzu gehören Kooperationen, planmäßiges Zusammenwirken und Förderung von anderen gemeinnützigen Institutionen und Stiftungen zur unmittelbaren Zweckverwirklichung der eigenen Stiftungszwecke.

2.4 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

3.1 Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus

a) dem Grundstockvermögen und

b) ihrem sonstigen Vermögen.

3.2 Zum Grundstockvermögen gehören

a) das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen,

b) das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und

c) das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

3.3 Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10 %, verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.

3.4 Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und getrennt von fremden Vermögen anzulegen.

3.5 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

3.6 Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.

3.7 Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 4 Organe der Stiftung

4.1 Organe der Stiftung sind:

- der Vorstand und

- der Stiftungsrat.

Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

4.2 Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen im Interesse der Stiftung entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

Der Stiftungsrat kann ferner als Entschädigung des Stiftungsrates eine angemessene Pauschale beschließen.

Die Mitglieder des Vorstandes können neben dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen eine nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung beanspruchen. Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss über die Höhe der Vergütung.

4.3 Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung von jeglicher Haftung gegenüber Dritten von der Stiftung freigestellt.

§ 5 Stiftungsvorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes sollen in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrene Personen sein. Sie werden durch den Stiftungsrat bestellt.

5.2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.  

5.3 Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Vorstandsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt.

5.4 Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

5.5 Der Vorstand wählt, soweit er aus mindestens zwei Personen besteht, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

6.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, vertritt diese die Stiftung allein. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erteilen.

6.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Stiftungsrates und der gesetzlichen Bestimmungen.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

- die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,

- die Vergabe der Stiftungsmittel nach Maßgabe der vom Stiftungsrat gefassten Beschlüsse und Kontrolle der von der Stiftung geförderten Vorhaben,

- die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

- die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

6.2 Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe dritter Personen bedienen.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes

7.1 Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.

7.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren älteren Vorstandsmitglieds.

7.3 Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist und keines der Vorstandsmitglieder widerspricht. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

7.4 Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

§ 8 Stiftungsrat

8.1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs natürlichen Personen.

8.2 Der Stifter hat Herrn Prof. Dr. Fred Zepp ohne Befristung zum Mitglied und Vorsitzenden des Stiftungsrates benannt.

8.3 Ist zum Zeitpunkt des Ablebens des in §8.2 genannten  Vorsitzenden oder falls er dazu nicht mehr willens oder in der Lage ist, kein/e Nachfolger*in für die Position des neuen Vorsitzenden durch den Vorsitzenden selbst benannt worden, wählt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der stimmabgebenden Stiftungsratsmitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.  Auch die nachfolgenden Vorsitzenden sowie die jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden werden entsprechend aus der Mitte des Stiftungsrates gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.“

8.4 Bei Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes wählen die verbleibenden Mitglieder den Nachfolger, sofern die Anzahl der Stiftungsratsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt. Hierbei ist einzuhalten, dass mindestens drei der Stiftungsratsmitglieder in medizinischer Praxis oder Forschung und Lehre erfahrene Persönlichkeiten sein müssen.

Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen, sofern die Anzahl der Stiftungsratsmitglieder ansonsten unter die Mindestzahl sinkt. In diesem Fall bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Die Amtsdauer der berufenen Mitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

8.5 Ein Mitglied des Stiftungsrates kann mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund (grober Verstoß gegen die Interessen und Ziele der Stiftung) , abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

9.1 Der Stiftungsrat überwacht den Vorstand und ist oberstes Organ der Stiftung. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind, insbesondere

- die Beschlussfassung über die satzungsgemäße Verwendung von Stiftungsmitteln,

- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,

- die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

- die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung ggf. unter Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Erteilung der Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB,

- ggf. der Erlass von Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten,

- ggf. die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin und

- Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung.

9.2 Der Stiftungsrat wird im Außenverhältnis vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

9.3 Der Stiftungsrat gibt sich, sofern erforderlich, eine Geschäftsordnung.

9.4 Der Stiftungsrat kann einen Stiftungsbeirat bestellen, der der Verbindung mit der Stiftung mit gesellschaftlichen Kräften dient. Der Stiftungsbeirat berät ausschließlich den Stiftungsrat bei der Erfüllung des Stiftungszwecks. So soll er zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zum Fundraising Stellung beziehen und in enger Abstimmung mit dem Stifter Förderkonzepte entwickeln. Die Amtszeit des Stiftungsbeirats beträgt drei Jahre. Die Benennung erfolgt zu dessen Lebzeiten auf Vorschlag des Stifters durch den Stiftungsrat. Eine erneute Benennung durch den Stiftungsrat ist möglich.

§ 10 Beschlussfassung des Stiftungsrates

10.1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist, beschließt das Stiftungsrat mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden maßgebend.

Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

10.2 Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen als auch hybrid oder rein virtuell (z.B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn kein Stiftungsratsmitglied sie rügt.

10.3 Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind und allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

10.4 Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie sind gem. § 10.2 zu laden.

§ 11 Geschäftsjahr, Jahresbeschluss, Rechnungsprüfung

11.1 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

11.2 Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen.

11.3 Die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

§ 12 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Satzungsänderungen

12.1 Der Stiftungsrat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.

12.2 Der Stiftungsrat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

12.3 Der Stiftungsrat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.

12.4 Der Stiftungsrat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 12.3 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung  geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.      

12.5 Der Stiftungsrat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

12.6 Der Stiftungsrat kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 12.3 bis 12.5 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.

12.7 Beschlüsse nach den Absätzen 12.1 und 12.2 sowie Satzungsänderungen nach den Absätzen 12.3 bis 12.6 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.  

§ 13 Anfallberechtigung

Bel Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung oder der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Über Uns

Stiftung Kinderkrebsforschung Mainz

Ernst-Ludwig-Str. 10
55116 Mainz
Telefon: 06131-3929907

Eva Schillo-Moissiadis
Geschäftsführung
Telefon: 06131/39-29907
E-Mail: info(at)kinderkrebsforschung-mainz.de

Spendenkonto

Volksbank Darmstadt Mainz
IBAN:
DE62 5519 0000 0298 5450 13
BIC:
MVBMDE55XXX

 

Paypal:

paypal.me/KKFMAINZ

Kontakt

Kinderkrebsforschung Mainz

Geschäftsstelle:
Ernst-Ludwig-Str. 10
55116 Mainz

 

0 61 31 / 3929907

Socials
Copyright 2026. All Rights Reserved.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes.

Dies sind Blindinhalte in jeglicher Hinsicht. Bitte ersetzen Sie diese Inhalte durch Ihre eigenen Inhalte. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit. Aenean commodo.

user_privacy_settings

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

user_privacy_settings_expires

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Speicherdauer der Privacy Level Einstellungen aus dem Cookie Consent Tool "Privacy Manager".

ce_popup_isClosed

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass das Popup (Inhaltselement - Popup) durch einen Klick des Benutzers geschlossen wurde.

onepage_animate

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass der Scrollscript für die Onepage Navigation gestartet wurde.

onepage_position

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die Offset-Position für die Onepage Navigation.

onepage_active

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert, dass die aktuelle Seite eine "Onepage" Seite ist.

view_isGrid

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert die gewählte Listen/Grid Ansicht in der Demo CarDealer / CustomCatalog List.

portfolio_MODULE_ID

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den gewählten Filter des Portfoliofilters.

Eclipse.outdated-browser: "confirmed"

Domainname: Domain hier eintragen
Ablauf: 30 Tage
Speicherort: Localstorage
Beschreibung: Speichert den Zustand der Hinweisleiste "Outdated Browser".
You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close